Satzung des Vereines ISR Windhagen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Initiative zur Stärkung der Region um Windhagen e.V.“ mit der Kurzbezeichnung „ISR Windhagen e.V.“
2) Der Sitz des Vereines ist Windhagen
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die wirtschaftliche Förderung und die Darstellung der Region um St. Katharinen, Vettelschoß, Windhagen, Rottbitze, Aegidienberg. Er soll den Begriff der Region als einheitlichen und leistungsfähigen Gewerbestandort und Absatzmarkt in der Öffentlichkeit festigen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation von regelmäßigen Leistungsschauen Gewerbeschauen)
- die Durchführung von Veranstaltungen, die das Miteinander der ISR-Mitglieder fördern.
- die Durchführung von Veranstaltungen, die Fortbildungsmaßnahmen für ISR-Mitglieder und Gäste darstellen.
- Werbliche Aktivitäten und sonstige Veranstaltungen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2005 und endet am 31.12.2005.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft besteht aus den Gründungsmitgliedern, wie sie sich aus dem Protokoll der Gründungsversammlung und den Unterschriften unter die Satzung ergeben.
2) Über Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.
3) Mitglied kann jede Gewerbetreibende / jeder Gewerbetreibende sowie Freiberufler werden, deren / dessen Wohnsitz oder Geschäftssitz sich in der genannten Region (St. Katharinen, Vettelschoß, Windhagen, Rottbitze und Aegidienberg sowie deren Ortsteile) befindet.
4) Weitere Fördermitglieder (auch aus anderen Regionen) sind ebenfalls zugelassen. Diese verfügen über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Weiterhin endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich hiergegen Beschwerde beim Vorstand erheben. Über die Beschwerde entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Sofern Ereignisse eintreten, die nicht zur Mitgliedschaft im Sinne von §5, Abs. 3 berechtigen, (z.B. durch Geschäftsaufgabe oder Wegzug aus der ISR-Region) kann der Vorstand über die Fortsetzung der Mitgliedschaft als Voll- oder Fördermitglied oder über Auflösung der Mitgliedschaft beschließen.
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung und nach Maßgabe dieser Satzung.
2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, und dem 3.Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3) Der Vorstand kann weitere Funktionen (Kassenführung, Protokollführung etc.) durch entsprechende Vollmachten an weitere Personen vergeben.
4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Wahl des Vorstands.
d) Wahl von zwei Kassen- / Finanzprüfern, die jährlich die Finanzen des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen.
g) Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn gemäß §8, Abs. 1 eingeladen wurde. Auf Satzungsänderungen ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
4)
a) Für sämtliche Beschlüsse (und Wahlen) der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit erforderlich.
b) Die Wahlen der Mitglieder des Vorstands (Erster Vors., Zweiter Vors., Dritter Vors.) sind in einzelnen Wahlgängen in geheimer Wahl durchzuführen.
c) Die Wahl der Kassenprüfer / Rechnungsprüfer erfolgt in offener Wahl per Akklamation und Blockwahl.
d) Wahlen können auch in anderen – als den hier genannten – Wahlverfahren durchgeführt werden, sofern die Mitgliederversammlung dieses für die jeweilige Wahl einstimmig beschließt.5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfalles des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand auszuwählende Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am: 03.02.2010